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Satzung


Satzung der Hannoverschen Orchestervereinigung e.V.

Stand 22.12.2004

 

§ 1 Name

Die Vereinigung führt den Namen "Hannoversche Orchestervereinigung e.V." und hat ihren Sitz in der Stadt Hannover.

 

§ 2 Zweck

Die HOV dient der Förderung der musikalischen Bildung, indem sie Musikausübenden durch regelmäßig stattfindende Übungen Gelegenheit zum Zusammenspiel bietet, insbesondere zum Orchesterspiel. Sie veranstaltet selbständig Konzerte auf gemeinnütziger Grundlage und beteiligt sich an anderen derartigen musikalischen Unternehmungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Vereinigung besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

 

§ 4 Aufnahme

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes auf Antrag des künftigen Mitglieds erworben. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Dirigenten/der Dirigentin. Der Vorstand informiert vor seiner Entscheidung an einem Übungsabend die jeweils anwesenden Vereinsmitglieder über vorliegende Aufnahmeanträge.

Etwaige Einwände gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes sind binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Antrages beim Vorstand schriftlich geltend zu machen.

Personen, die sich um die HOV in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge der aktiven und passiven Mitglieder werden durch den Vorstand festgesetzt.
Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen oder die Beitragshöhe im Einzelfall herabsetzen.
Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in allen Versammlungen stimmberechtigt und in den Vorstand sowie zu allen Vereinsämtern wählbar. Sie sind verpflichtet, die Übungsabende und etwaige außergewöhnliche Proben regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Im Verhinderungsfall ist der jeweilige Stimmführer/die jeweilige Stimmführerin zu informieren. Mitglieder sind auch verpflichtet, an den Konzerten teilzunehmen. Im Verhinderungsfall sind der Dirigent/die Dirigentin bzw. der/die Vereinsvorsitzende so früh wie möglich vor dem Konzert zu benachrichtigen. Bei unregelmäßigen Besuchen der Proben kann die Mitwirkung bei Konzerten durch den Dirigenten/die Dirigentin untersagt werden.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch den Tod
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Ausschluss.

Der Austritt kann zum Ablauf eines Vierteljahres vorgenommen werden. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

 

§ 8 Verwaltung und Leitung

Der Vorstand leitet die Vereinigung und wird gebildet durch:

1. den Vorsitzenden/die Vorsitzende
2. einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende
3. den Schriftführer/die Schriftführerin
4. den Schatzmeister/die Schatzmeisterin
5. den Notenwart/die Notenwartin
6. mindestens zwei Beisitzer/-innen
7. sowie bei Bedarf je einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu 3. -5.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist in den Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Dirigent/die Dirigentin ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.

 

§ 10 Amtsdauer und Wiederwahl

Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für 3 Jahre neu gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst durch Wahl eines Ersatzmitgliedes für die restliche Amtszeit.

 

§ 11 Arbeit des Vorstandes

Der Vorstand hat alle Geschäfte, die die Führung der HOV betreffen, zu besorgen, insbesondere

a) die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Verwaltung der Einnahmen,
b) die Feststellung der Tagesordnung für die Hauptversammlungen und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
c) die Festsetzung der Übungsabende und die Anschaffung von Musikalien,
d) die Beschlussfassung über abzuhaltende Konzerte und Festlichkeiten und deren Programme im Einvernehmen mit dem Dirigenten/der Dirigentin und nach Anhörung der Mitglieder,
e) die vertragsmäßige Anstellung und Kündigung des Dirigenten/der Dirigentin bzw. dessen Stellvertreters/deren Stellvertreterin nach Beschluss der Hauptversammlung,
f) die Anmietung bzw. Kündigung des Übungslokals.

 

§ 12 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils allein. Sie berufen die Hauptversammlung ein und führen dort den Vorsitz.

Der Schriftführer/die Schriftführerin hat nach Maßgabe der von dem Vorstande zu treffenden Bestimmung die erforderlichen schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen zu besorgen. Die Protokolle sind von dem Verfasser/der Verfasserin und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt die Verwaltung der Orchester-Homepage.

Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin hat den vom Vorstand zu treffenden Bestimmungen gemäß die Kasse zu verwalten, die Jahresrechnung an Hand ordentlich geführter Bücher aufzustellen und abzulegen.

Die Notenwarte/Notenwartinnen haben die Aufsicht über sämtliche Musikalien, Instrumente, Möbel und sonstiges Inventar zu führen und für richtige und übersichtlich geführte Verzeichnisse dieser Gegenstände zu sorgen. Sie haben für Herausgabe der zu den Übungsabenden, Konzerten usw. erforderlichen Gegenstände Sorge zu tragen. Sie führen und verwalten das Archiv des Orchesters.

Die Beisitzer/-innen haben keine besonderen Funktionen; sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil und übernehmen in Absprache mit dem/der Vorsitzenden besondere EinzeIaufgaben.

Die Vorstandsposten sind Ehrenämter. Der Vorstand ist von der Haftung gegenüber dem Verein befreit, dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 13 Der Dirigent/ die Dirigentin

Dem Dirigenten/der Dirigentin obliegt die musikalische Leitung des Orchesters. Er/sie wird von der Hauptversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt.

Er/sie entscheidet über die musikalische Befähigung neu aufzunehmender Mitglieder; engagiert die erforderlichen Aushilfen und schlägt neu anzuschaffendes Notenmaterial vor. Insbesondere kann er/sie den Ausschluss säumiger und ungeeigneter Mitglieder von der Mitwirkung verlangen. Er/sie legt die Sitzordnung fest.

 

§ 14 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Vereinsmitglieder findet nach Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre statt.

Vor Ablauf seiner Amtszeit hat der bisherige Vorstand den Vereinsmitgliedern über die abgelaufene Amtszeit zu berichten und insbesondere Rechnung zu legen.

Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Dirigenten/der Dirigentin,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) die Entlastung des Vorstandes, insbesondere die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
e) die Genehmigung einer vom Vorstand geplanten Aufnahme von Darlehen.

Der Vorstand beruft durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende die Hauptversammlung mindestens einen Monat vor dem geplanten Termin unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 15 Mitgliedern des Orchesters durch schriftlich begründeten Antrag verlangt wird. Sie ist binnen 6 Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen. Die Benachrichtigung der Vereinsmitglieder muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin dieser Hauptversammlung unter Beifügung einer Kopie des Antrages erfolgen.

 

§ 15 Mitgliedsanträge

Anträge von Mitgliedern für die Hauptversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen.

 

§ 16 Beschlussfähigkeit

Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist die Anwesenheit eines Drittels der aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder erforderlich. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist unverzüglich eine neue Hauptversammlung zu berufen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

§ 17 Abstimmung

Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Nur auf Antrag erfolgen die Abstimmungen geheim.

 

§ 18 Protokolle

Bei allen Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, welche im Vereinsarchiv aufzubewahren sind.

 

§ 19 Satzungsänderung und Auflösung

Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können durch den Vorstand oder durch mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder eingebracht werden.

Über solche Anträge entscheidet die Hauptversammlung. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Stephansstift und Annastift Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.